Im EU-Reformvertrag (Grundvertragswerk) hiess es im Artikel II-62:
“Recht auf Leben”
…(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
In der Schlussakte hiess es dann aber:
Erläuterung Titel I “Recht auf Leben”
…
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK* :
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um…
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.”
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