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Damit alle auf dem selben Stand sind
Ausgehend von einer anderen Diskusson, in der das rechtliche umfeld als complicated (aber sonst nicht näher spezfiziert) beschrieben wurde, versuche ich nachfolgend die vorgebliche Kompliziertheit etwas aufzulösen. Dazu habe ich mir von google gemini und von perplexity.ai einschläige Paragrafen und Urteile heraussuchen lassen.

Das war die Aufgabenstellung:

Ich brauche einen juristischen Text in englischer Sprache. Alle Angaben müssen durch Quellen belegt ein.

Erläutere Zensur und Hausrecht und stelle Zensur und Ausübung des Hausrechts einander gegenüber, jeweils unter Berücksichtigung europäischen und US-amerikanischen Rechts.

Gehe besonders ein auf eine Webseite/social media, die von einem privaten Anbieter betrieben wird. Finde eine durch Quellen belegte Antwort, ob der Anbieter den Nutzern bestimmte Veröffentlichungen untersagen kann.

Gehe dann darauf ein, ob der Anbieter eventuell sogar eine Pflicht hat, bestimmte Veröffentlichungen, wie im besonderen Nacktfotos, die sichtlich ohne Einwilligung der abgebildeten Person aufgenommen wurden, von der Webseite zu entfernen. Ist das dann Zensur? Macht sich eventuell der Anbieter strafbar, wenn er diese Inhalte nicht entfernt? Jeweils europäisches Recht und US-anerikanisches REcht betrachten.

Fasse mir das alles in einem PDF mit klickbaren links zusammen.


Im folgenden verlinke ich zu den Ergebnissen als PDF-Dateien zum download (schöne Formatierung ;-)) und den Ergebnissen jeweils als Artikel (inline überstzbar).

PDF:
gemini:
www.ipernity.com/doc/b_k/53248514

perplexity:
www.ipernity.com/doc/b_k/53248516


Artikel (übersetzbar)
gemini:
www.ipernity.com/blog/b_k/4746510

perplexity:
www.ipernity.com/blog/b_k/4746508

Diskussionen bitte nur hier, unter den anderen links werde ich die Kommentarfunktion deaktivieren.



16 comments

Geobert said:

And you trust what these bullshit-generators produce?
4 weeks ago

Boarischa Krautmo replied to Geobert:

Read the articles, check the sources and come to an assessment. Try t, it's quite easy.
4 weeks ago

Boarischa Krautmo said:

Und jetzt nochmals für alle zum kritischen Arbeiten:
wie vermeidet man Fehler und Halluzinationen?
Man lässt dich für alle Aussagen eine Quelle liefern, man verwendet verschiedene Suchmaschinenen und gleicht die gegeneinander ab und liest sich die Ergebnisse auch mal durch und überprüft.
4 weeks ago ( translate )

Guido Werner said:

In vielen professionellen Bereichen werden KI-Modelle schon längst mit sehr guten Ergebnissen für unterschiedlichste Zwecke eingesetzt. Wer sich dem verweigert, kommt im Wettbewerb schlicht ins Hintertreffen.

Ich habe in privaten und beruflichen Kontexten zuletzt mehrfach KI-Modelle benutzt, um mir z.B. einen Überblick über sehr spezielle Rechtsfragen zu verschaffen, und war jedes Mal von der Qualität der Ergebnisse wirklich sehr beeindruckt.

Natürlich sind nicht alle KI-Modelle gleich gut und man darf den Ergebnissen nicht blind vertrauen. Man kann aber mit den leistungsfähigeren KI-Modellen zu komplexen Fragestellungen oftmals binnen weniger Minuten ein Ergebnis erzielen, für das man in gleicher Qualität mit konventionellen Recherchemethoden mehrere Tage brauchen würde, falls man es überhaupt schafft. Und wenn in den Antworten die Quellen angegeben sind, kann man die Korrektheit der Ergebnisse auch recht gut überprüfen.

Das alles kann man nicht wahr haben wollen und sich in die Schmollecke zurückziehen, weil man sich in seiner menschlichen Intelligenz beleidigt sieht. Den Zug wird man damit aber nicht aufhalten und man schadet sich damit am Ende nur selbst.
3 weeks ago ( translate )

Boarischa Krautmo replied to Guido Werner:

Dem ist nichts hinzuzufügen ausser: JA. ;-)

vielleicht noch: Am Freitag habe ich erfahren, dass auch Anwälte KI nutzen, um Rechtsfragen zu recherchieren und wenn sie dann eh dabei sind, auch gleich noch einen Schriftsatz erstellen zu lassen.....
3 weeks ago ( translate )

Guido Werner replied to :

Ich hatte mir übrigens einmal die von Dir erzeugten KI-Texte und einige der verlinkten Seiten angeschaut. Ich war mir beim ersten Lesen nicht ganz sicher, ob ein Hostingdienst, der von einem Verein wie ipernity seinen Mitgliedern bereitgestellt wird, überhaupt in den Anwendungsbereich des digital services act fällt. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass es sich um eine so genannte "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" handelt. Was das ist, wird wiederum in einer anderen Richtlinie der EU (Richtlinie 2015/1535) definiert. Eine dort formulierte Bedingung ist, dass die Dienstleistung "in der Regel gegen Entgelt" erbracht wird. Man könnte im ersten Moment daher denken, dass diese Voraussetzung bei ipernity möglicher Weise nicht erfüllt ist, da die Mitglieder keinen separaten Beitrag für eine Dienstleistung, sondern lediglich einen Beitrag für eine Mitgliedschaft in einem Verein zahlen.

Ich hatte allerdings schon vermutet, dass diese Voraussetzung weit auszulegen ist und auch die Dienstleistungen von ipernity unter den digital services act fallen. Ich habe einfach mal die google-KI gefragt, indem ich einfach in der google-Suchmaschine die folgende Frage eingegeben habe:

"Handelt es sich um eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 b) der Richtlinie 2015/1535, wenn ein Verein für seine Mitglieder einen Hostingdienst anbietet und diese über ihren Mitgliedsbeitrag für den Verein hinaus kein separates Entgelt für den Dienst zahlen müssen?"

Darauf hin habe ich die folgende ziemlich präzise und überzeugende Antwort bekommen:

"Ja, ein Hostingdienst, den ein Verein für seine Mitglieder anbietet, fällt in der Regel unter den Begriff der Dienstleistung der Informationsgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 b) der Richtlinie (EU) 2015/1535, auch wenn dafür kein separates Entgelt neben dem Mitgliedsbeitrag gezahlt wird.

Die entscheidenden Punkte sind hierbei:

Definition des Dienstes: Hosting (Speicherplatz im Internet) ist ein klassischer „Dienst der Informationsgesellschaft“, da er digital über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt wird.

Entgeltlichkeit: Nach der Definition (Art. 1 Abs. 1 b) Richtlinie 2015/1535) muss der Dienst „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dieses Merkmal jedoch weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Nutzer direkt für die Leistung bezahlt. Eine Entgeltlichkeit kann bereits durch die Finanzierung über den Mitgliedsbeitrag gegeben sein, da dieser die Gegenleistung für die (auch digitalen) Vereinsangebote darstellt.

Geschäftsmäßigkeit: Der Dienst muss „geschäftsmäßig“ sein. Das bedeutet nicht zwingend Gewinnorientierung. Auch Vereine, die regelmäßig Hosting für Mitglieder anbieten (im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit), handeln geschäftsmäßig im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG/ehem. TMG), welches die Richtlinie umsetzt.

Zusammenfassend: Die Finanzierung über den Mitgliedsbeitrag steht der Eigenschaft als Dienstleistung der Informationsgesellschaft nicht entgegen, solange der Dienst Teil des Leistungsangebots des Vereins ist."

Mit anderen Worten: Wir werden uns hier auch nicht damit herausreden können, dass ipernity kein Unternehmen ist, dass eine Dienstleistung anbietet. Das wäre auch überraschend, da man den digital service act ansonsten über Vereinskonstruktionen recht einfach umgehen könnte.
3 weeks ago ( translate )

Boarischa Krautmo replied to :

Wir müssen usn ja gar nicht herausreden ;-)

Der DSA kann durchaus auch als Schutz der Diensteanbieter gesehen werden - eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen bzw. greift erst, wenn wir nach Aufforderung zur Löschung trotzdem illegale Inhalte hosten. Gleichzeitig entbindet er uns von der Pflicht, alles hochgeladenen Inhalte vor Veröffentlichung zu kontrollieren. Ich halte das für eine große Erleichterung im praktischen Betrieb und es besteht Rechtssicherheit, wie wir agieern müssen.

Die zweite einschlägige Richtlinie ist die DSGVO - aber die gilt für jeden, der Daten verabeitet.

Insgesamt ist unsere Üosition als Verein ncht so, dass wir permamennt Angst vor Klagen haben müssen und uns deshalb selbst "zensieren".
2 weeks ago ( translate )

Guido Werner replied to :

Übrigens noch ein Punkt aus dem DSA, den ich interessant finde:

Für die Anwendbarkeit des DSA kommt es nicht auf das Sitzland des Anbieters an, sondern darauf, ob die Dienstleistungen Nutzern mit Sitz in der EU angeboten werden, siehe Art. 2 Abs. 1 DSA:

"Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste."

Da ipernity seine Dienste (auch) Nutzern mit Wohnsitz in der EU anbietet, fällt ipernity also unter den DSA, nicht weil es sich um einen französischen Verein handelt. Ich frage mich allerdings, wie der DSA denn dann gegenüber Anbietern mit Sitz außerhalb der EU exekutiert wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 müssen solche Anbieter zwar einen gesetzlichen Vertreter in einem EU-Land benenen ("Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert.") und dieser kann nach Art. 13 Abs. 3 sogar für Verstöße gegen den DSA haftbar gemacht werden ("Es ist möglich, den benannten gesetzlichen Vertreter für Verstöße gegen Pflichten aus dieser Verordnung haftbar zu machen;"). Aber was macht man dann, wenn ein Anbieter außerhalb der EU einfach keinen gesetzlichen Vertreter in der EU bestellt, seine Diensleistungen über seine Webseite aber aus der EU heraus in Anspruch genommen werden können?

Umgekehrt kann es dann aber auch sein, dass für ipernity irgendwelche US-amerikanischen Vorschriften relevant sind, die für Onlineangebote in den USA gelten, obwohl Sitzland von ipernity Frankreich ist. Und da ist es dann möglicher Weise nicht ganz unerheblich, dass unser Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied ihren Wohnsitz in den USA haben, weil sie dann ggf. von amerikanischen Behörden haftbar gemacht werden könnten. Insofern möchte ich unseren Schmetterling etwas in Schutz nehmen: Durch die weltweite Tätigkeit von ipernity könnte es tatsächlich kompliziert werden. Allerdings hast Du ja schon herausgearbeitet, dass auch amerikanische Rechtsvorschriften uns kaum verpflichten werden, voyeuristische Inhalte veröffentlichen zu müssen. Eher könnte das Problem bestehen, dass wir Inhalte veröffentlichen, die zwar in der EU erlaubt, aber in irgendeinem anderen Land illegal sind. Wenn dann ein Vorstandsmitglied in dem jeweiligen Land lebt, könnte das zu einem Problem werden.
2 weeks ago ( translate )

Boarischa Krautmo replied to :

Bezüglich des Urheberrechts gilt auch in den USA das notice-and-takedown-Prinzip: Es besteht keine Pflicht zur Vorabprüfung, aber nach Meldung eines Verstoßes muss der Inhalt entfernt werden.

Interessanter ist der Bereich voyeuristische Fotos: Hier kam es 2025 zu einer Gesetzesverschärfung, die Frist für das Löschen wurde auf 48 Stunden gesetzt, gleichzeit ist der Anbieter verpflichtet, seinen Datenbestand auf Kopien zu durchsuchen und diese ggf. ebenfalls zu löschen - bzw. angemssene Anstrengungen dazu unternehmen. Bis Mai 2026 müssen alle Plattformen, also auch ausländische, die US-Nutzer haben, einen leicht zugänglichen Meldeprozess installiert haben. Es muss, so wie ich das verstehe, möglich sein, einen hash-code eines Bildes hochzuladen und mit diesem durchsucht der provider seinen Datenbestand.

Und momentan lese ich über die Definitoin von Voyeurfotos und den Einsatz von Teleobjektiven an öffentlichen Stränden...
und bekomme eher das Gefühl, dass unsere amerikanischen Vorstandsm itglieder ein Problem bekommen können, wenn wir nichts tun.

Grob: Am Strand haben Menschen geringere Erwartungen an ihre Privatsphäre. Andererseits ist auch nicht davon auszugehen, dass jemand zustimmt, ungefragt mit einem Teleobjektiv fotografiert zu werden. Der Take-it-down-act hat auch den Schutz der Opfer vor erwartbarer Demütigung zum Ziel. Ich vermute, dass nach den ersten Präzedenzfällen diese etwas unbestimmten Begriffe spezifiziert werden....
2 weeks ago ( translate )

Guido Werner replied to :

Lese gerade zu dem Take-it-down-act: www.congress.gov/bill/119th-congress/senate-bill/146 auf der Internetseite des US-Kongresses.

Die Verpflichtung, Inhalte innerhalb von 48 Stunden zu löschen, besteht demnach allerdings nur, wenn das jeweilige Opfer oder eine von dem Opfer authorisierte Person die Löschung verlangt:

"...a covered platform shall establish a process whereby an identifiable individual (or an authorized person acting on behalf of such individual) may ... notify the covered platform of an intimate visual depiction published on the covered platform that—
(I) includes a depiction of the identifiable individual; and
(II) was published without the consent of the identifiable individual;"

Die Hürde ist also recht hoch, da die abgelichtete Person von dem Foto wissen muss. Sonst kann sie ja schlecht die Löschung verlangen. Aber wenn eine der unwissentlich aufgenommenen Personen tatsächlich einmal auf ein Foto von ihr auf ipernity stößt und die Löschung verlangt, dann muss ipernity innerhalb von 48 Stunden agieren. Und: Die von dem Gesetz betroffenen Plattformen müssen auf ihrer Internetseite einen klaren und auffälligen Hinweis zu dem Verfahren über die Meldung und Entfernung von Inhalten bereitstellen...

Interessant: Alle 202 anwesenden demokratischen Abgeordneten und immerhin 207 von 209 anwesenden republikanischen Abgeordneten haben dem Gesetz zugestimmt. Die Politik in den USA ist also nicht bei jedem Thema gespalten...
2 weeks ago ( translate )

Boarischa Krautmo replied to :

das ist richtig. In diesem Fall kommt aber wieder die DSGVO ins Spiel:
Für die Verabeitung von personenbezogenen Daten ist eine Einwilligung erforderlich. Zumindest auf manchen der Bildern sind die Abgebildeten identifizierbar, für Leute, die die Personen kennen, eher auf mehr Bildern.
Es tellt sich die Frage, ob über entsprechende Suchmaschinen die Personen auch für andere identifizierbar sind. Ich ahbe es bewusst nicht ausprobiert, weil das ja genau das wäre, was ich anmahne.

Wir haben also den Fall, das Bergfex auf dem silbertablett dem DPO höchstwahrscheinliche Verstösse präsentiert. Wenn der dann tätig wird, wird seitens der (Rumpf-)Vorstandschaft abgewiegelt, evtl. das Problem gar nicht als solches erkannt. Anstelle des nicht erreichbaren Vorsitzenden wird nicht etwa sein Sellvertreter eingebunden, sondern der Fall vertagt und ausgesessen.

Mittlerweile entbrennt eine Diskussion über REchtsfragen, die v.a. durch Mutmaßungen geprägt ist (es könnte irgendwo ein Land geben, in dem das zulässig ist...) Ich hab mal gelernt: Ein Blick in's G'setz erhöht die Rechtskenntnis. Aber mit Fakten lässt sich ja nicht destruktiv argumentieren......

Auf Kasperltheater hab ich keine Lust, deshalb mein umgehender Rücktritt. Die Judäische Volksfront kann ja gerne weiter diskutieren ;-)
2 weeks ago ( translate )

Guido Werner replied to :

Ich hoffe, ich habe nicht zu sehr zu der von Dir kritisierten Diskussion von Rechtsfragen beigetragen. Vom Ergebnis her stimme ich Dir nämlich voll und ganz zu, dass die in Rede stehenden Bilder gelöscht werden und Entscheidungen nicht durch ewige Diskussionen verschleppt werden sollten.

Deine KI-Auswertungen zur Rechtslage hatten dann aber mein Interesse geweckt und ich habe versucht, mir ein paar Aspekte etwas genauer anzuschauen. Dabei habe ich den Eindruck gewonnen, dass man beim Lesen der Rechtstexte sehr genau darauf achten muss, was die genauen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer Vorschrift sind. Ich denke aber auch, dass am Ende die DSGVO greift, auch wenn ggf. bestimmte Vorschriften des DSA oder strafrechtlicher Art nicht greifen.

Und als Datenschutzbeauftragter war es genau Deine Aufgabe, auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu achten. Wenn Du dann im Rahmen Deiner Tätigkeit auf mögliche Verstöße hingewiesen hast, konntest Du zurecht erwarten, dass der Vorstand dies ernst nimmst.
2 weeks ago ( translate )

Boarischa Krautmo replied to :

nein, ganz und gar nicht, alles gut.
2 weeks ago ( translate )

Bergfex said:

Hallo ihr beiden.
Habe eure Unterhaltung mit Interesse gelesen. Kenne viele der zitierten Vorgänge nicht, reime mir aber zusammen, dass ihr mit Williams Amtsführung nicht zufrieden seid.
Andererseits: So kennen wir William seit 10 Jahren. Und wir müssen froh sein, dass er dieses Amt überhaupt von Eric übernommen hat. Eric war müde damit, und William auch nicht begeistert.
Meine Frage, egal, welche Teile der Kritik berechtigt sind: Habt ihr einen anderen Kandidaten für das Amt?
10 days ago ( translate )

Guido Werner replied to Bergfex:

Lieber Bernhard, wir haben ja jetzt einen Antrag auf der Agenda der IGA. Wenn dem eine Mehrheit zustimmt, was nach meiner Einschätzung mit fast 100%-iger Sicherheit geschieht, dann glaube ich schon, dass unser Vorstand auch aktiv werden wird. Jedenfalls hoffe ich das sehr. Übrigens wurden in den letzten Tagen weiter fleißig voyeuristische Fotos hochgeladen. Entweder haben die in Rede stehenden Mitglieder von der Diskussion nichts mitbekommen oder sie sind unverfroren.
10 days ago ( translate )