Entsprechend dem deutschem Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 31.05.2021 sind Uploads von Ausschnitten aus fremden Werken auf kommerzielle Dienstleistungsplattformen (Facebook, YouTube, etc.) nur noch mit sehr geringem Umfang erlaubt: Filmausschnitte oder Tonspuren dürfen maximal 15 Sekunden lang sein, Texte bis zu 160 Zeichen lang, Fotos oder Grafiken maximal 125 Kilobyte groß. Siehe auch: Offizielle Erläuterung der deutschen Bundesregierung zur Urheberrechtsreform 2021.
Da unsere Vereins-Webseite keine kommerzielle Dienstleistungsplattform für die Veröffentlichung fremder Werke ist, ist dieses gesetzliche Detail für uns irrelevant. Gemäß unseren Nutzungsbedingungen ist der Upload fremder Inhalte nämlich generell untersagt. Hochgeladen werden dürfen nur eigene Werke. Wenn diese durch Bearbeitung fremder Werke entstanden sind, muss eine ausreichende "Schöpfungshöhe" vorliegen.
Unverändert erlaubt sind auch nach dem geänderten deutschen UrhG Zitate unterhalb unserer Uploads, in unseren Kommentaren oder Artikeln:
1 Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
2 Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
3 Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Zur weitergehenden Lektüre empfehle ich:
www.urheberrecht.de/urheberrechtsgesetz (zuletzt aktualisiert am 12. August 2021)
www.urheberrecht.de/zitate (zuletzt aktualisiert am: 27. September 2021)
Die laufende deutsche Rechtssprechung unterscheidet in:
Großzitate: wortwörtliches Kopieren großer Teile urheberrechtlich geschützter Werke. Dies ist nur in wissenschaftlichen Arbeiten erlaubt.
Kleinzitate: Kopieren kleiner Teile (einzelner Sätze oder kleiner Abschnitte) urheberrechtlich geschützter Werke. Der Zweck des Zitats muss dabei erkennbar sein. Es kann beispielsweise als Beweismittel oder als Grundlage für eine eigenständige Diskussion dienen. Das heißt: es muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem zitierten Werk und eigenen Gedanken des Autors hergestellt werden. Kleinzitate sind also nicht zulässig, wenn sie nur zur Ausschmückung oder als Blickfang dienen, ohne dass sich der Autor damit auseinandersetzt.
Die Verwendung umfangreicher Textpassagen aus Wikipedia oder anderen Quellen unterhalb unserer Bilder oder in eigenen Artikeln ist demnach eine unzulässige Verwendung von Großzitaten, weil unsere Uploads keine wissenschaftlichen Werke sind.
Auch die Verwendung einzelner Sätze oder kleiner Abschnitte (Kleinzitate) ist nur erlaubt, wenn wir sie als Beleg für eine eigene Meinung oder als Ergänzung einer eigenen Bildbeschreibung verwenden, oder uns sonstwie inhaltlich damit auseinandersetzen.
Die Rechtslage in Österreich ist vergleichbar:
Auch in Österreich gehört das Zitat zu den gesetzlich zulässigen freien Werknutzungen. Das österreichische Recht unterscheidet ebenfalls zwischen einem Kleinzitat (§46 Z1) und einem Großzitat (§46 Z2). Letzteres ist nur in wissenschaftlichen Werken erlaubt.
Voraussetzung für die Verwendung von Zitaten ist immer ein eigenes Sprachwerk, in dem auf das fremde Werk Bezug genommen wird.
Wikipedia:
Texte aus Wikipedia dürfen gemäß der Creative Commons Lizenz "CC-BY-SA 3.0" genutzt werden. Solange diese Lizenzbestimmungen eingehalten werden, ist eine Genehmigung der Nutzung nicht erforderlich. Details siehe: Hinweise zur Wikipedia Weiternutzung, sowie die Zitierregeln von Wikipedia (deutschsprachige Kurzform).
Dabei sollte man übrigens nicht die URL des Artikels verwenden, sondern den Permanent-Link, der sich links im Menü des Wikipedia-Artikels befindet:
Die URL führt nämlich immer zu der aktuellsten Version, die sich durch Bearbeitung ständig verändert. Im Extremfall kann ein Inhalt, den man zitiert hat, schon Minuten später durch einen Wikipedia-Autor gelöscht oder inhaltlich völlig verändert worden sein.
4 comments
* ઇઉ * said:
Daniela said:
HH-volker 2 said:
endlich sehe ich mal die Rechtslage klar und zusammenhängend dargestellt.
Und den Begriff Permalink hast Du da auch verständlich erklärt.
Danke und eine schöne Woche
Volker
FarbFormFreude said: